Die Gesellschaft gegen Alkohol- und Drogengefahren – Sachsen e. V. dient der Förderung eines suchtfreien Lebens. Dazu unterstützt sie alle praktischen und wissenschaftlichen Aktivitäten, die diesem Ziel dienen.
Die Besonderheit und die Potenz der GAD-S liegt in der Gemeinschaft von Helfern unterschiedlicher Professionen (Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Psychologen, Ärzte
Pflegekräfte, Sport- und Bewegungstherapeuten, Ergotherapeuten usw.), Betroffenen und deren Angehörige. Sie fördert den gemeinsamen und persönlichen Austausch zwischen diesen Gruppen. Die GAD-S baut damit Hemmschwellen ab und bündelt die
Kräfte.
Damit wirkt die GAD-S der Fragmentierung der Kräfte in der Suchthilfe entgegen. Gegenüber dem Nebeneinander und teilweise auch Gegeneinander in einer Situation der Konkurrenz all der in Suchthilfe engagierten Gruppierungen, Organisationen und
Institutionen stärkt die GAD-S das Miteinander, die Bestrebungen für ein solidarisches Zusammenwirken aller Kräfte in der Suchthilfe
Die konkreten Aufgaben der GAD:
Die GAD gliedert sich entsprechend der förderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland in Landes- und Regionalgruppen. Der GAD-Bundesvorstand bündelt die Aktivitäten. Die Landesgruppen haben eigene Vorstände und agieren selbständig in der jeweiligen Region gemäß den allgemeinen Zwecken und Aufgaben der GAD. Darüber hinaus entwickeln sie ein spezifisches Profil für ihre Region. Die GAD identifiziert und bearbeitet brennend aktuelle Probleme in der Suchtlandschaft und findet Lösungen für die konkrete Arbeit der Versorgungsnetze. Dazu bildet die GAD Beiräte und
Arbeitsgruppen. Sie agiert unabhängig und Träger übergreifend.
Vorsitzender:
Dipl.Sozarb. U. Wicha
Institut für Gesundheit und Bildung e.V. | 09518 Großrückerswalde
Stellvertreter:
Oberärztin J.Schneeweiß
Institut für Gesundheit und Bildung e.V. | 09518 Großrückerswalde
Schatzmeisterin:
S. Vogel
AWO Schneeberg
Frau A. Korb
– SKH Rodewisch
Herr J. Domurath
– SKH Rodewisch
Herr S. Raimann
– Asklepios Fachklinikum Wiesen
Frau J. Morgenstern
– Suchtberatungs– und behandlungsstelle Meißen– Radebeul
Frau M. Forst
– Suchtberatungs– und behandlungsstelle Meißen– Radebeul
Satzung der „Gesellschaft gegen Alkohol- und Drogengefahren Sachsen e. V.“ (GAD-S)
§ 1 Name und Sitz
(1) Die Gesellschaft gegen Alkohol- und Drogengefahren des Landes Sachsen e. V. hat ihren Sitz in Schneeberg und ist unter der Reg.-Nr. VR 31008 vom 23.11.2016 im Vereinsregister des Amtsgerichts Chemnitz eingetragen.
§ 2 Ziele und Aufgaben
(1) Die GAD-S verfolgt in vielfältiger Weise Ziele, die ein suchtfreies Leben in der Gesellschaft fördern. Sie arbeitet mit Einrichtungen der ambulanten und stationären Suchtkrankenhilfe sowie mit Selbsthilfeorganisationen und – verbänden zusammen.
(2) Die GAD-S betrachtet bei der Bekämpfung und Überwindung von Suchterkrankungen die Abstinenz als essentielles Ziel.
(3) Die GAD-S unterscheidet sich von anderen Organisationen der Suchthilfe der Bundesrepublik, weil in ihr sowohl abstinent lebende Abhängigkeitskranke und professionell Tätige aller Präventionsbereiche gleichberechtigt zusammenarbeiten.
(4) Die GAD-S veranstaltet und beteiligt sich an Fortbildungsveranstaltungen für Suchtfachkräfte und Abhängigkeitskranke, fördert Erfahrungsaustausche und arbeitet in Gremien und Fachausschüssen mit, die den Zielen der Satzung entsprechen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die GAD-S verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden.
(2) Die GAD-S ist keine Berufs- oder Standesvertretung von den in der Suchtkrankenhilfe professionell Tätigen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können Personen ab dem 18. Lebensjahr durch schriftlichen Aufnahmeantrag werden. Die Zustimmung des Vorstandes begründet die Mitgliedschaft. Die Mitglieder erhalten eine Mitgliedskarte.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung.
(2) Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und bedarf der Schriftform.
(3) Ein Ausschluss ist nur bei gravierenden Satzungsverstößen möglich. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes, das außerdem Einspruch auf der nächsten Mitgliederversammlung einlegen kann. Sie entscheidet über den Ausschluss abschließend.
(4) Die Streichung eines Mitgliedes kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung den Jahresbetrag nicht entrichtet hat und mindestens einen Jahresbeitrag im Rückstand ist.
(5) Der Schatzmeister unterrichtet das Mitglied von der Streichung.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, demokratisch an der Willensbildung in der GAD-S mitzuwirken, Aufgaben zu übernehmen und im Auftrage des Vereins in Vorständen und Ausschüssen anderer Organisationen und Gremien mitzuwirken.
(2) Vereinsrechte, einschließlich des Wahlrechtes, besitzen alle Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag bis zum 30. Juni des Kalenderjahres entrichtet haben, andere Entscheidungen kann der Vorstand beschließen.
(3) Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Vereinsmitteln. Für Tätigkeiten im Auftrage des Vorstandes können Reisekosten erstattet und Aufwandsentschädigungen gewährt werden.
(4) Die Mitglieder sind bei Wohnungswechsel, Änderung der Telefon-Nummer o.ä. verpflichtet, dem Vorstand Mitteilung zu machen.
§ 7 Organe der GAD-S
(1) Organe sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die gewählten Kassenprüfer und Beiräte und Arbeitsgruppen.
§ 8 Mitgliederversammlungen
(1) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand oder auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder einberufen. Termine ergeben sich aus Vereinsnotwendigkeiten.
(2) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem beauftragten Vorstandsmitglied geleitet.
(3) Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes, den Finanzbericht und den Kassenprüfungsbericht entgegen und beschließt über Entlastung oder Verweigerung der Entlastung der Vereinsorgane.
(4) Sie entscheidet in letzter Instanz in allen Vereinsangelegenheiten.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und weitere Vereinsorgane für die Dauer von 4 Jahren.
(6) Sie ist durch die anwesenden Mitglieder beschlussfähig. (7) Beschlüsse, Abstimmungen, Wahlen bedürfen der einfachen (absoluten) Mehrheit. Ausnahme: Die Auflösung des Vereins bedarf einer 2/3 Mehrheit der Stimmen.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und bis zu 5 weiteren Vorstandsmitgliedern. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung erfolgt gemeinsam durch den Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit je einem Vorstandsmitglied.
(2) Er vertritt die Ziele der GAD-S nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse und Abstimmungen werden mit einfacher (absoluter) Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann ein neues Vorstandsmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung kooptiert werden, die dann Weiteres zu entscheiden hat.
§ 10 Einladungen
(1) Einladungen zu Mitgliederversammlungen erfolgen 4 Wochen vor Veranstaltungstermin mit Angabe der Tagesordnung per Rundbrief oder einer anderen Zustellungsart.
(2) Einladungen zu Vorstandssitzungen erfolgen in gleicher Weise 3 Wochen vor dem Tagungstermin.
§ 11 Haushaltsführung
(1) Der Vorstand ist zu ordnungsgemäßer, sparsamer Haushaltsführung verpflichtet. Ein- und Ausgaben sind durch Belege nachzuweisen. Über Konten verfügen 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam.
(2) Einnahmen resultieren aus den Jahresmitgliedsbeiträgen, aus Spenden und Zuwendungen.
(3) Die Kassenprüfer wachen über die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel, kontrollieren Kassen und Konten und protokollieren die Prüfergebnisse. Sie haben das Recht, auch unaufgefordert Prüfungen vorzunehmen.
§ 12 Satzungsänderungen / Vereinsauflösung
(1) Über Satzungsänderungen entscheiden die Mitglieder auf Versammlungen. Satzungsänderungen erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit.
(2) Die Vereinsauflösung erfolgt entsprechend des § 8, Abs. 7 der Satzung.
(3) Das Vereinsvermögen fällt einer anerkannten gemeinnützigen Suchthilfeeinrichtung zu.
(4) Die Mitgliederversammlung bestimmt bei Auflösungsbeschluss 2 Liquidatoren, die finanzielle, organisatorische und juristische Sachverhalte zu klären haben.
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12. Mai 2007 in Kraft.
Sie haben hier die Möglichkeit, Ihren Aufnahmeantrag online einzureichen.
Alternativ steht Ihnen der Antrag auch als PDF-Download zur Verfügung.Bitte versenden Sie diesen an folgende Adresse:
GAD-Tagungsbüro
Keilbergring 10
08289 Schneeberg
Ihren Jahresbeitrag entrichten Sie bitte auf das Konto unserer Landesgruppe.
GAD-Sachsen e.V.
Erzgebirgssparkasse
IBAN: DE78 8705 4000 3650 0041 00
BIC: WELADED1STB
Berufstätige
Nichtberufstätige, Rentner, Zivildienstleistende,
Soldaten,Studenten,Schüler
Ambulante Einrichtungen
25,00 €
12,50 €
25,00 €
Ihren Jahresbeitrag entrichten Sie bitte auf das Konto unserer Landesgruppe.
GAD-Sachsen e.V.
Erzgebirgssparkasse
IBAN: DE78 8705 4000 3650 0041 00
BIC: WELADED1STB
Die Gesellschaft gegen Alkohol- und Drogengefahren – Sachsen e. V. dient der Förderung eines suchtfreien Lebens. Dazu unterstützt sie alle praktischen und wissenschaftlichen Aktivitäten, die diesem Ziel dienen.
Die Besonderheit und die Potenz der GAD-S liegt in der Gemeinschaft von Helfern unterschiedlicher Professionen (Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Psychologen, Ärzte
Pflegekräfte, Sport- und Bewegungstherapeuten, Ergotherapeuten usw.), Betroffenen und deren Angehörige. Sie fördert den gemeinsamen und persönlichen Austausch zwischen diesen Gruppen. Die GAD-S baut damit Hemmschwellen ab und bündelt die
Kräfte.
Damit wirkt die GAD-S der Fragmentierung der Kräfte in der Suchthilfe entgegen. Gegenüber dem Nebeneinander und teilweise auch Gegeneinander in einer Situation der Konkurrenz all der in Suchthilfe engagierten Gruppierungen, Organisationen und
Institutionen stärkt die GAD-S das Miteinander, die Bestrebungen für ein solidarisches Zusammenwirken aller Kräfte in der Suchthilfe
Die konkreten Aufgaben der GAD:
Die GAD gliedert sich entsprechend der förderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland in Landes- und Regionalgruppen. Der GAD-Bundesvorstand bündelt die Aktivitäten. Die Landesgruppen haben eigene Vorstände und agieren selbständig in der jeweiligen Region gemäß den allgemeinen Zwecken und Aufgaben der GAD. Darüber hinaus entwickeln sie ein spezifisches Profil für ihre Region. Die GAD identifiziert und bearbeitet brennend aktuelle Probleme in der Suchtlandschaft und findet Lösungen für die konkrete Arbeit der Versorgungsnetze. Dazu bildet die GAD Beiräte und
Arbeitsgruppen. Sie agiert unabhängig und Träger übergreifend.
Vorsitzender:
Dipl.Sozarb. U. Wicha
Institut für Gesundheit und Bildung e.V. | 09518 Großrückerswalde
Stellvertreter:
Oberärztin J.Schneeweiß
Institut für Gesundheit und Bildung e.V. | 09518 Großrückerswalde
Schatzmeisterin:
S. Vogel
AWO Schneeberg
Frau A. Korb
– SKH Rodewisch
Herr J. Domurath
– SKH Rodewisch
Herr S. Raimann
– Asklepios Fachklinikum Wiesen
Frau J. Morgenstern
– Suchtberatungs– und behandlungsstelle Meißen– Radebeul
Frau M. Forst
– Suchtberatungs– und behandlungsstelle Meißen– Radebeul
Satzung der „Gesellschaft gegen Alkohol- und Drogengefahren Sachsen e. V.“ (GAD-S)
§ 1 Name und Sitz
(1) Die Gesellschaft gegen Alkohol- und Drogengefahren des Landes Sachsen e. V. hat ihren Sitz in Schneeberg und ist unter der Reg.-Nr. VR 31008 vom 23.11.2016 im Vereinsregister des Amtsgerichts Chemnitz eingetragen.
§ 2 Ziele und Aufgaben
(1) Die GAD-S verfolgt in vielfältiger Weise Ziele, die ein suchtfreies Leben in der Gesellschaft fördern. Sie arbeitet mit Einrichtungen der ambulanten und stationären Suchtkrankenhilfe sowie mit Selbsthilfeorganisationen und – verbänden zusammen.
(2) Die GAD-S betrachtet bei der Bekämpfung und Überwindung von Suchterkrankungen die Abstinenz als essentielles Ziel.
(3) Die GAD-S unterscheidet sich von anderen Organisationen der Suchthilfe der Bundesrepublik, weil in ihr sowohl abstinent lebende Abhängigkeitskranke und professionell Tätige aller Präventionsbereiche gleichberechtigt zusammenarbeiten.
(4) Die GAD-S veranstaltet und beteiligt sich an Fortbildungsveranstaltungen für Suchtfachkräfte und Abhängigkeitskranke, fördert Erfahrungsaustausche und arbeitet in Gremien und Fachausschüssen mit, die den Zielen der Satzung entsprechen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die GAD-S verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden.
(2) Die GAD-S ist keine Berufs- oder Standesvertretung von den in der Suchtkrankenhilfe professionell Tätigen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können Personen ab dem 18. Lebensjahr durch schriftlichen Aufnahmeantrag werden. Die Zustimmung des Vorstandes begründet die Mitgliedschaft. Die Mitglieder erhalten eine Mitgliedskarte.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung.
(2) Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und bedarf der Schriftform.
(3) Ein Ausschluss ist nur bei gravierenden Satzungsverstößen möglich. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes, das außerdem Einspruch auf der nächsten Mitgliederversammlung einlegen kann. Sie entscheidet über den Ausschluss abschließend.
(4) Die Streichung eines Mitgliedes kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung den Jahresbetrag nicht entrichtet hat und mindestens einen Jahresbeitrag im Rückstand ist.
(5) Der Schatzmeister unterrichtet das Mitglied von der Streichung.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, demokratisch an der Willensbildung in der GAD-S mitzuwirken, Aufgaben zu übernehmen und im Auftrage des Vereins in Vorständen und Ausschüssen anderer Organisationen und Gremien mitzuwirken.
(2) Vereinsrechte, einschließlich des Wahlrechtes, besitzen alle Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag bis zum 30. Juni des Kalenderjahres entrichtet haben, andere Entscheidungen kann der Vorstand beschließen.
(3) Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Vereinsmitteln. Für Tätigkeiten im Auftrage des Vorstandes können Reisekosten erstattet und Aufwandsentschädigungen gewährt werden.
(4) Die Mitglieder sind bei Wohnungswechsel, Änderung der Telefon-Nummer o.ä. verpflichtet, dem Vorstand Mitteilung zu machen.
§ 7 Organe der GAD-S
(1) Organe sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die gewählten Kassenprüfer und Beiräte und Arbeitsgruppen.
§ 8 Mitgliederversammlungen
(1) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand oder auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder einberufen. Termine ergeben sich aus Vereinsnotwendigkeiten.
(2) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem beauftragten Vorstandsmitglied geleitet.
(3) Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes, den Finanzbericht und den Kassenprüfungsbericht entgegen und beschließt über Entlastung oder Verweigerung der Entlastung der Vereinsorgane.
(4) Sie entscheidet in letzter Instanz in allen Vereinsangelegenheiten.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und weitere Vereinsorgane für die Dauer von 4 Jahren.
(6) Sie ist durch die anwesenden Mitglieder beschlussfähig. (7) Beschlüsse, Abstimmungen, Wahlen bedürfen der einfachen (absoluten) Mehrheit. Ausnahme: Die Auflösung des Vereins bedarf einer 2/3 Mehrheit der Stimmen.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und bis zu 5 weiteren Vorstandsmitgliedern. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung erfolgt gemeinsam durch den Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit je einem Vorstandsmitglied.
(2) Er vertritt die Ziele der GAD-S nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse und Abstimmungen werden mit einfacher (absoluter) Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann ein neues Vorstandsmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung kooptiert werden, die dann Weiteres zu entscheiden hat.
§ 10 Einladungen
(1) Einladungen zu Mitgliederversammlungen erfolgen 4 Wochen vor Veranstaltungstermin mit Angabe der Tagesordnung per Rundbrief oder einer anderen Zustellungsart.
(2) Einladungen zu Vorstandssitzungen erfolgen in gleicher Weise 3 Wochen vor dem Tagungstermin.
§ 11 Haushaltsführung
(1) Der Vorstand ist zu ordnungsgemäßer, sparsamer Haushaltsführung verpflichtet. Ein- und Ausgaben sind durch Belege nachzuweisen. Über Konten verfügen 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam.
(2) Einnahmen resultieren aus den Jahresmitgliedsbeiträgen, aus Spenden und Zuwendungen.
(3) Die Kassenprüfer wachen über die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel, kontrollieren Kassen und Konten und protokollieren die Prüfergebnisse. Sie haben das Recht, auch unaufgefordert Prüfungen vorzunehmen.
§ 12 Satzungsänderungen / Vereinsauflösung
(1) Über Satzungsänderungen entscheiden die Mitglieder auf Versammlungen. Satzungsänderungen erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit.
(2) Die Vereinsauflösung erfolgt entsprechend des § 8, Abs. 7 der Satzung.
(3) Das Vereinsvermögen fällt einer anerkannten gemeinnützigen Suchthilfeeinrichtung zu.
(4) Die Mitgliederversammlung bestimmt bei Auflösungsbeschluss 2 Liquidatoren, die finanzielle, organisatorische und juristische Sachverhalte zu klären haben.
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12. Mai 2007 in Kraft.
Sie haben hier die Möglichkeit, Ihren Aufnahmeantrag online einzureichen.
Alternativ steht Ihnen der Antrag auch als PDF-Download zur Verfügung.Bitte versenden Sie diesen an folgende Adresse:
GAD-Tagungsbüro
Keilbergring 10
08289 Schneeberg
Berufstätige:
25,00 €
Nichtberufstätige, Rentner, Zivildienstleistende,
Soldaten,Studenten,Schüler:
12,50 €
Ambulante Einrichtungen:
25,00 €
Ihren Jahresbeitrag entrichten Sie bitte auf das Konto unserer Landesgruppe.
GAD-Sachsen e.V.
Erzgebirgssparkasse
IBAN: DE78 8705 4000 3650 0041 00
BIC: WELADED1STB